Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn
von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Lieferzeit
Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs.
(3) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten
§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Kunde.
§ 6
Mängelhaftung
Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dem Kunden ist bekannt, dass es aufgrund technischer Toleranzen zu Minderlieferungen kommen kann. Minderlieferungen von bis zu 10 % hinsichtlich der bestellten Stückzahl gelten nicht als Mangel“.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist
unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang.
§ 7
Gesamthaftung
Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird
ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort